Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Beschäftigungen zwischen Ehegatten kommt es außerdem auch auf den jeweiligen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) an.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und der vertragliche Güterstand der Gütertrennung[2] schließen ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt zwischen Ehegatten nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft[3] leben und der Betrieb zum Sondergut[4] oder zum Vorbehaltsgut[5] gehört. Auch wenn (beim Sondergut) die Erträgnisse unmittelbar in das Gesamtgut fallen, wird damit weder eine Mitunternehmerschaft begründet noch die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung ausgeschlossen.

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