Im Hinblick darauf, dass bei der Beschäftigung zwischen Ehegatten der für ein Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis typische Interessengegensatz nur in eingeschränkter Form anzutreffen ist, sind an den Nachweis eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses relativ strenge Anforderungen zu stellen. So muss der (schriftliche) Arbeitsvertrag eindeutige und klare Regelungen enthalten, die die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses belegen. Zu fordern ist auch, dass der Vertrag entsprechend der getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird.[1] Allerdings können an den Nachweis nicht unangemessen hohe Anforderungen gestellt werden, auch dann nicht, wenn die Ehegatten nur eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben. Denn auch Ehegatten haben – ebenso wie Fremde – die Entscheidungsfreiheit, ob sie ein Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren wollen.

[1] BVerfG, Urteil v. 7.11.1995, 2 BvR 302/90.

5.1 Auswirkung des Güterstands auf die Zugewinngemeinschaft

Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Beschäftigungen zwischen Ehegatten kommt es außerdem auch auf den jeweiligen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) an.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und der vertragliche Güterstand der Gütertrennung[2] schließen ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt zwischen Ehegatten nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft[3] leben und der Betrieb zum Sondergut[4] oder zum Vorbehaltsgut[5] gehört. Auch wenn (beim Sondergut) die Erträgnisse unmittelbar in das Gesamtgut fallen, wird damit weder eine Mitunternehmerschaft begründet noch die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung ausgeschlossen.

5.2 Gütergemeinschaft und zum Gesamtgut zählender Betrieb

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten kann grundsätzlich dann nicht begründet werden, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. Die Ehegatten sind insoweit nämlich nicht anders zu behandeln, als wenn der Betrieb im Rahmen von Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnissen zu gleichen Teilen fremden Personen zuzurechnen wäre. In diesen Fällen ist der mitarbeitende Ehegatte als Mitunternehmer anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten die Verwaltung des Gesamtguts übertragen ist[1], die Mitunternehmerinitiative des nicht verwaltenden Ehegatten wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bei vereinbarter Gütergemeinschaft ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft des Ehegatten anzunehmen, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört, und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten nach außen hin auftritt.[2]

Die Mitunternehmerschaft kann nicht durch Verpachtung des im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Betriebs an den anderen Ehegatten beseitigt werden.

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