Ein Beschäftigungsverhältnis setzt die Absicht eines freien wirtschaftlichen Austauschs von Arbeit und Entgelt unter den Beteiligten voraus. An den Nachweis eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses eines Ehegatten sind verhältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen.

 
Wichtig

Beschäftigung wegen familienhafter Bindung

Wer als Familienangehöriger lediglich wegen familienhafter Bindungen beschäftigt wird, begründet damit kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Versicherungspflicht wird auch nicht etwa dadurch ausgelöst, dass dem Familienangehörigen etwa ein Taschengeld gezahlt wird oder dass aufgrund eines Gesellschaftsvertrags ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung besteht. Es muss vielmehr ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt wie bei anderen Arbeitnehmern bestehen.[1]

[1] BVerfG, Beschluss v. 14.4.1959, 1 BvL 23, 34/57.

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