Das BSG hat zur Frage der Angemessenheit des Arbeitsentgelts entschieden[1], dass der Höhe des Arbeitsentgelts lediglich eine Indizwirkung zukommt. Ein Entgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, stellt allerdings regelmäßig ein Indiz gegen die Annahme eines angemessenen Gegenwerts für die ausgeübte Tätigkeit dar. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist damit aber nicht generell ausgeschlossen. Auch dann ist die Beurteilung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls vorzunehmen.

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