Für die Feststellung, ob die dem mitarbeitenden Verwandten gewährten Leistungen Arbeitsentgelt – d. h. einen Gegenwert – für geleistete Arbeit darstellen, ist insbesondere

  • die Höhe der gewährten Leistungen (Geld- und Sachbezüge) sowie
  • ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit

von Bedeutung. Insgesamt müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Zahlung von laufenden Bezügen ist ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere der Höhe des tariflichen oder des ortsüblichen Arbeitsentgelts kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Das gezahlte Entgelt muss nicht genau dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Arbeitsentgelts oder die Nichtgewährung eines üblichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes erlaubt in der Regel noch nicht den Schluss, dass keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit vorliegt, es sei denn, für den Betrieb gilt ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Zahlung des Mindestlohnes zwingende Voraussetzung.[1]

3.1 Halber Tariflohn spricht gegen ein Beschäftigungsverhältnis

Das BSG hat zur Frage der Angemessenheit des Arbeitsentgelts entschieden[1], dass der Höhe des Arbeitsentgelts lediglich eine Indizwirkung zukommt. Ein Entgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, stellt allerdings regelmäßig ein Indiz gegen die Annahme eines angemessenen Gegenwerts für die ausgeübte Tätigkeit dar. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist damit aber nicht generell ausgeschlossen. Auch dann ist die Beurteilung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls vorzunehmen.

3.2 Sachbezüge

Als Arbeitsentgelt gelten wie bei allen Beschäftigten die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Dazu gehören auch Sachbezüge.[1] Sachleistungen gelten jedoch nur dann als Arbeitsentgelt, wenn sie als Gegenleistung für die abhängige Arbeit und nicht wegen der Verpflichtung – z. B. der Ehegatten – zum gegenseitigen Unterhalt[2] erbracht werden.

 
Wichtig

Verpflegung, Unterkunft und Kleidung gelten als Unterhaltspflicht

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ehegatten sich gegenseitig Verpflegung, Unterkunft und Kleidung nicht im Rahmen eines Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisses, sondern als Ausfluss ihrer Unterhaltspflicht gewähren, weshalb derartige Leistungen nicht als Gegenleistung für die abhängige Arbeit angesehen werden können. Dies gilt auch für Sachleistungen, die sich Ehegatten zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse gegenseitig zur Verfügung stellen. Da der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unverzichtbar ist, wäre während der bestehenden Ehe ein Verzicht auch nicht durch Arbeitsvertrag (mittelbarer Verzicht) oder durch Ehevertrag zulässig. Tatsächlich läge insoweit kein Austausch von abhängiger Arbeit gegen Arbeitsentgelt, sondern Mitarbeit im Betrieb gegen Unterhaltsgewährung (familienhafte Mithilfe) vor, die keine Sozialversicherungspflicht auslöst.

 
Achtung

Sachbezüge müssen nicht als Arbeitsentgelt gelten

Die in einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis vereinbarten Sachbezüge stellen nur dann Arbeitsentgelt dar, soweit die gewährten Sachbezüge über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten hinausgehen.

3.3 Steuerrechtliche Beurteilung des Entgelts

Die steuerrechtliche Beurteilung der Entgeltausgabe hat ebenfalls Indizienwirkung. Sie kann nicht als alleiniges Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung herangezogen werden, sondern ist in die Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Wird das gezahlte Entgelt steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn behandelt und nicht als Betriebsausgabe gebucht, spricht dies gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die rechtmäßige Zahlung von Lohnsteuer und die Buchung als Betriebsausgabe sind hingegen ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bewerten.

3.4 Bedeutung der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts

Eine zwischen Fremden übliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses setzt die tatsächliche laufende Auszahlung des Arbeitsentgelts voraus. Wird z. B. nur ein Jahresgehalt zum Jahresende gezahlt, kann dies grundsätzlich nicht anerkannt werden, weil entsprechende Vereinbarungen unter Fremden nicht üblich sind.

Der Angehörige muss als Arbeitnehmer auch frei und uneingeschränkt über das Arbeitsentgelt verfügen können. Der Übergang vom Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitgebers in den des Arbeitnehmers (Angehörigen) ist ein wesentliches Merkmal für den tatsächlichen Vollzug der entgeltlichen Beschäftigung.

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