Um einem Missbrauch der Pflegeversicherung – insbesondere durch eine Beschäftigung bei Familienangehörigen – vorzubeugen, ist in § 20 Abs. 4 SGB XI eine besondere Schutzklausel aufgenommen worden. Danach besteht bei Personen, die

  • mindestens 10 Jahre nicht in der Pflegeversicherung oder in der Krankenversicherung versicherungspflichtig waren und
  • die eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder
  • selbstständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung aufnehmen,

die widerlegbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird. Da es sich bei dieser Regelung immer nur um eine erste Annahme handelt, die ohne Weiteres widerlegt werden kann, kommt der Vorschrift in der Praxis eine eher geringe Bedeutung zu.

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