Beschäftigungsverhältnisse von Familienangehörigen werden grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, die allgemein für Beschäftigte gelten ("Meistersohnurteil" des Bundessozialgerichts[1]).

Wesentliche Bestandteile für das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind

  • die Eingliederung in den Betrieb und
  • die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung.

Ein weiteres wesentliches Merkmal für die Sozialversicherungspflicht ist die persönliche Abhängigkeit des beschäftigten Familienangehörigen. Alle genannten Kriterien stehen miteinander im Zusammenhang und können nicht isoliert bewertet werden. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.[2]

2.1 Persönliche Abhängigkeit

Persönliche Abhängigkeit erfordert die Berechtigung des Arbeitgebers, über den Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen zu verfügen. Gleichzeitig steht diesem Recht des Arbeitgebers die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers gegenüber. Sie ist gekennzeichnet von der Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit – insbesondere unter Ehegatten – weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Das Weisungsrecht darf aber nicht vollständig entfallen und der mitarbeitende Angehörige muss in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein. Die Beschäftigung muss tatsächlich – mit einer vorgegebenen Arbeitszeit und einem fest umrissenen Aufgabenkreis – ausgeübt werden.

2.2 Schutzklausel in der Pflegeversicherung

Um einem Missbrauch der Pflegeversicherung – insbesondere durch eine Beschäftigung bei Familienangehörigen – vorzubeugen, ist in § 20 Abs. 4 SGB XI eine besondere Schutzklausel aufgenommen worden. Danach besteht bei Personen, die

  • mindestens 10 Jahre nicht in der Pflegeversicherung oder in der Krankenversicherung versicherungspflichtig waren und
  • die eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder
  • selbstständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung aufnehmen,

die widerlegbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird. Da es sich bei dieser Regelung immer nur um eine erste Annahme handelt, die ohne Weiteres widerlegt werden kann, kommt der Vorschrift in der Praxis eine eher geringe Bedeutung zu.

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