Der Arbeitgeber hat in die Jahresmeldung (ggf. auch schon in eine vorher zu erstattende Meldung, z. B. Unterbrechungsmeldung) neben dem tatsächlich erzielten Entgelt auch das ausgefallene und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Entgelt einzutragen, und zwar in einer Summe ohne besondere Kennzeichnung. Im Falle des § 163 Abs. 4 SGB VI ist das vom Versicherten bestimmte Entgelt zusammen mit dem tatsächlichen Entgelt anzugeben.

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nur vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt auszugehen.

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