Der ehrenamtlich Tätige kann einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen, wenn er von der Beitragsberechnung aus ausgefallenem Entgelt Gebrauch machen möchte. Dieser Antrag ist nur möglich für laufende und künftige, nicht aber für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume. Ausnahmsweise kann dem Antrag auch nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entsprochen werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgerechnet ist.

Der Antrag kann in jedem Einzelfall oder mit der Maßgabe gestellt werden, dass er für die gesamte Dauer gelten soll. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist ein erneuter Antrag erforderlich. Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Die Schriftform empfiehlt sich jedoch insbesondere für den Arbeitgeber. Im Übrigen darf der Arbeitgeber entsprechende Anträge nicht zurückweisen, sondern muss ihnen entsprechen.

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