Bei Steuerpflichtigen, die eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben und deren Einnahmen hieraus den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR jährlich überschreiten, ist der Abzug von Werbungskosten aufgrund ausdrücklicher Regelung nur zulässig, wenn die Ausgaben für diese Tätigkeit den steuerfreien Betrag von 3.000 EUR überschreiten.[1]

Werbungskosten beim Ehrenamtsfreibetrag

Für die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR gelten dieselben Grundsätze wie beim Übungsleiterfreibetrag.[2] Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist deshalb nur insoweit möglich, als die nachgewiesenen Aufwendungen den Freibetrag übersteigen. Überschreiten die Einnahmen den Ehrenamtsfreibetrag, ist eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur insoweit möglich, als sie den Freibetrag, ggf. unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, übersteigen. Liegen die Einnahmen unter dem Freibetrag, sind nach der geänderten Rechtsprechung auch negative Einkünfte anzusetzen; ein zu einem Verlust führender Kostenabzug ist zulässig.[3]

Voraussetzung ist allerdings, dass sich die nebenberufliche Tätigkeit nicht als Liebhaberei darstellt, sondern mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird. Das BMF hat sich dieser Rechtsauffassung in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 angeschlossen.[4] Der zu einem Verlust führende Kostenabzug ist danach im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch bei Einnahmen von weniger als 3.000 EUR zulässig, sofern die begünstigte nebenberufliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

Werbungskostenabzug im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

Wird die Nebentätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt und ist der Steuerpflichtige nicht bereits im Hauptberuf Arbeitnehmer, kann er neben dem Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[5] in Anspruch nehmen. Insgesamt bleiben dann Einnahmen bis zur Höhe von 4.230 EUR steuerfrei. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten kommt deshalb nur in Betracht, wenn der nebenberuflich tätige Arbeitnehmer, ggf. zusammen mit den Werbungskosten aus einer weiteren beruflichen Tätigkeit, höhere Aufwendungen als 4.230 EUR nachweist. Wird die Nebentätigkeit im Ehrenamt ausgeübt, kommt ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR in Betracht, wenn für das nebenberufliche Ehrenamt höhere Aufwendungen als 2.070 EUR nachgewiesen werden.

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