Für die Beitragsberechnung gilt eine Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts nur insoweit als beitragspflichtiges Entgelt, als die Entschädigung über den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand hinausgeht (und z. B. Verdienstausfall ersetzt). Grundsätzlich stellen die in der Sozialversicherung an ehrenamtlich Tätige gezahlten Aufwandsentschädigungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Allerdings soll der zur Entschädigung des tatsächlichen Aufwands bestimmte Anteil an der Aufwandsentschädigung beitragsfrei bleiben. Nach den im Steuerrecht geltenden und damit auch sozialversicherungsrechtlich anzuwendenden Grundsätzen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei und damit sozialversicherungsfrei behandelt werden. Das Steuerrecht hat der Tatsache, dass die Aufwandsentschädigung von Ehrenbeamten auch eine Entschädigung für den Aufwand an

  • Zeit,
  • Arbeitsleistung sowie
  • einen etwaigen Verdienstausfall darstellt,

Rechnung getragen. Die Steuerfreiheit dieser Einnahme wurde auf die Entschädigung des tatsächlichen Aufwands beschränkt.

Sie ist daher mit ihrem steuerpflichtigen Anteil als Arbeitsentgelt anzusehen, soweit sie in einer zwar ehrenamtlichen, aber weisungsabhängigen verwaltenden Tätigkeit gewährt wird.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein der Arbeitsleistung adäquates Entgelt handelt, das den Lebensunterhalt des Ehrenamtsinhabers sicherstellen könnte.[1]

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