Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht, die neben Repräsentationsfunktionen auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben und hierfür eine ihren tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dadurch ist dieser Personenkreis dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Da er jedoch mit den ehrenamtlichen Beigeordneten in den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer gleichzusetzen ist, sind diese Personen nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge