Gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser muss nicht schriftlich vorliegen, sondern kann mündlich vorgetragen werden. Der Bericht umfasst neben der Geschäftsführung des Betriebsrats einschließlich eventueller Ausschüsse alle für die Belegschaft wichtigen betrieblichen Belange des Personal- und Sozialwesens, aber auch der wirtschaftlichen Lage des Betriebs. Der Betriebsrat ist nicht zur Objektivität oder sachverständigen Auskunft oder Beratung der Belegschaft verpflichtet. Auch der Arbeitgeber ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einmal jährlich berichtspflichtig bzgl. des Personal- und Sozialwesens einschließlich des Stands der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Betriebs – finanzielle Situation, Produktions- und Absatzsituation, Investitions- und Rationalisierungsvorhaben. Außerdem hat der Arbeitgeber über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Begrenzt wird die Mitteilungspflicht durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei Ausführungen zur Tätigkeit des Betriebsrats hat er das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit zu beachten.[1]

Alle Beteiligten unterliegen der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG; als Diskussionsforum ist jedoch auch scharfe Kritik erlaubt. Unzulässig sind Arbeitskampfmaßnahmen wie Urabstimmungen oder Diskussion bestimmter Arbeitskampftaktiken. Jede parteipolitische Betätigung ist zu unterlassen.

Themen der Betriebsversammlung müssen gemäß § 45 BetrVG einen konkreten Bezugspunkt zum Betrieb und der Belegschaft haben, ohne dass sie ausschließlich betriebsrelevante Inhalte haben müssen. Gewerkschaftliche Angelegenheiten können besprochen werden, soweit es keine Werbung für eine Gewerkschaft darstellt. Tarifpolitische Belange sind Informationen über den Inhalt der für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge einschließlich der dazu bestehenden Rechtsprechung.

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