An der Betriebsversammlung können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Sie haben ein selbstständiges Teilnahme- und Beratungsrecht, das nicht von einer Einladung abhängig ist. Beauftragte eines Arbeitgeberverbands dürfen dagegen nur teilnehmen, wenn sie vom Arbeitgeber zugezogen werden. Das wiederum ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber selbst nach § 43 BetrVG an der Betriebsversammlung teilnimmt.[1] Der Arbeitgeber kann vom Leiter der Betriebsversamm lung verlangen, dass dem von ihm hinzugezogenen Beauftragten seiner Arbeitgebervereinigung zu bestimmten Einzelthemen an seiner Stelle und für ihn das Wort erteilt wird.[2] Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Gewerkschaftsvertreter nicht auf sein Hausrecht berufen, sondern seiner Teilnahme nur den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen. Er ist begründet, wenn die Gewerkschaft ihr Recht nicht innerhalb ihrer durch das Gesetz gezogenen Grenzen, die Betriebspartner im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu unterstützen, ausübt. Dabei lassen allerdings Umstände außerhalb des Betriebs, z. B. Vorbereitung eines Streiks, ihr Teilnahmerecht unberührt.[3]

Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten – unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet.[4] Das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Recht auf Mitgliederwerbung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Die Einräumung von Werbeaktivitäten im räumlichen Umfeld einer Betriebsversammlung gehört zur koalitionsmäßigen Betätigung, die – trotz des Hausrechts des Betriebsrats in der Betriebsversammlung – nur der soziale Gegenspieler erfüllen kann.[5]

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