Betriebsversammlungen unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie

  • vom Willen des Unternehmers oder eines von ihm Beauftragten getragen werden und
  • dazu dienen, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern.

Der Unfallversicherungsschutz umfasst auch den Weg zur und von der Betriebsversammlung.

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