Bei Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess wird der Arbeitgeber nur dann nicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt, wenn er Gegengründe hat. Dringt der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage durch, kann der Arbeitgeber Gegengründe für seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend machen. Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Diese sind vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

Gegengründe müssen auch berücksichtigt werden, wenn die Kündigung vom Arbeitsgericht aus formalen Gründen für unwirksam angesehen wird, z. B. wegen mangelhafter Betriebsratsanhörung, die Kündigungsvorwürfe – insbesondere aus dem Vertrauensbereich – jedoch nicht ausgeräumt sind oder beispielsweise der Betrieb zwischenzeitlich stillgelegt wurde.

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