Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch besteht schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Für diesen Fall überwiegen die Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers.

Offensichtlich unwirksam ist die Kündigung, wenn dieser die Unwirksamkeit gleichsam auf der Stirn geschrieben steht. Die Unwirksamkeit muss ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zutage liegen. Sie muss sich jedem Kundigen geradezu aufdrängen.[1] Ist erst eine Würdigung der Kündigungsgründe oder gar Beweisaufnahme notwendig, ist die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Offensichtlich unwirksame Kündigung

Der Betriebsrat wurde unstreitig nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört oder die Kündigung erfolgte unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz oder das Schwerbehindertengesetz.

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