Die Verbindung der Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung kommt in der Praxis häufig vor. Die Weiterbeschäftigungsklage ist eine ohne weiteres zulässige sog. Leistungsklage. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Anders als bei dem sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch kommt es hierbei auf das Vorliegen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung oder das Obsiegen im Kündigungsschutzprozess nicht an. Nach allgemeiner Auffassung bedarf es für die einstweilige Verfügung auch nicht des Vorliegens eines Eilgrundes.[1] Grund: Der Arbeitgeber kann auch den Entbindungsantrag ohne Eilgrund durch einstweilige Verfügung geltend machen.

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