Der Betriebsrat kann der Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG mit der Begründung widersprechen, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei unter geänderten Bedingungen möglich, und dieser habe sein Einverständnis hiermit erklärt. Der Betriebsrat muss mitteilen, zu welchen Bedingungen die Weiterbeschäftigung möglich sei, z. B. mit geringer qualifizierten Tätigkeiten (und geringerer Vergütung). Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn auch das Einverständnis des zu kündigenden Arbeitnehmers mitgeteilt wird. Der Betriebsrat muss den betroffenen Arbeitnehmer wegen dessen Einverständnis zuvor fragen.

 
Hinweis

Keine Pflicht zur Beförderung

Ein Widerspruch mit der Begründung, für den betroffenen Arbeitnehmer gebe es eine freie Beförderungsstelle, ist unbeachtlich. Das BAG[1] sieht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den zu kündigenden Arbeitnehmer zur Vermeidung der Kündigung zu befördern. Ob die Verweisung auf die Möglichkeit der Kurzarbeit einen beachtlichen Betriebsratswiderspruch darstellt, ist umstritten. Der Widerspruch sollte vorsorglich beachtet werden.

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