Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsrat nach § 102 Abs. 5 BetrVG der Kündigung widersprochen hat.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Es muss ordentlich gekündigt worden sein. Dem ist die außerordentliche Kündigung eines "unkündbaren" Arbeitnehmers mit Auslauffrist gleichgestellt. § 102 Abs. 5 BetrVG gilt ansonsten nicht für die außerordentliche Kündigung.
- Es muss eine Kündigungsschutzklage erhoben worden sein.
- Der Betriebsrat muss form- und fristgerecht widersprochen haben.
- Der Arbeitnehmer muss die Weiterbeschäftigung verlangt haben.
- Der Arbeitgeber darf nicht von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden worden sein.
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