Anzusetzen sind auch Geschenke, unabhängig von ihrem Wert, die der Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsveranstaltung erhält. In die Berechnung einzubeziehen sind also auch Geschenke, die über der für Aufmerksamkeiten geltenden Freigrenze liegen, deren Wert also mehr als 60 EUR beträgt. Unerheblich ist, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt.

Voraussetzung für die Einbeziehung von Geschenken in die steuerfreie Obergrenze ist, dass die Sachzuwendung anlässlich der Betriebsveranstaltung erfolgt.[1] Dies ist immer dann der Fall, wenn das Geschenk den Charakter eines typischen Bestandteils der Veranstaltung aufweist. Es muss zum üblichen Rahmen oder Programm einer Betriebsfeier zählen. Zur Abgrenzung des Wortlauts "anlässlich der Betriebsveranstaltung" muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre. Der Arbeitgeber darf nicht nur die Gelegenheit der Betriebsfeier nutzen, um das Sachgeschenk steuerbegünstigt den Mitarbeitern zu überreichen.[2]

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung für Geschenke bis 60 EUR

Das BMF hat eine bundeseinheitliche Vereinfachungsregelung für kleinere Geschenke festgelegt. Danach sind Geschenke unter 60 EUR (inkl. MwSt) ohne weitere Prüfung als Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen. Bei Sachgeschenken, deren Wert 60 EUR je Arbeitnehmer übersteigt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob sie anlässlich oder nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern zugewendet worden sind.

Geschenke, die der Arbeitgeber ohne Betriebsveranstaltung an die Belegschaft verteilt, können im Rahmen der 60-EUR-Grenze nur steuerfrei bleiben, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Hierfür muss ein besonderer persönlicher Anlass des Arbeitnehmers vorliegen.[3] Werden den Mitarbeitern Weihnachtspakete gewährt, ohne dass diese Teil einer Weihnachtsfeier sind, liegt auch bei Geschenken von geringem Wert Arbeitslohn vor[4], der aber im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR lohnsteuerfrei bleiben kann. Sofern diese Grenze bereits durch andere Sachbezüge überschritten ist, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen.[5]

Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %

Geschenke, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können insoweit ebenfalls mit 25 % pauschal besteuert werden, als der 110-EUR-Freibetrag überschritten ist.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Sachgeschenken

Jeder Arbeitnehmer erhält im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier ein Weihnachtspaket im Wert von 70 EUR brutto. Die übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung belaufen sich pro Arbeitnehmer auf 120 EUR brutto.

Ergebnis: Bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags ist das Weihnachtspaket zu berücksichtigen. Die gesamten Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier betragen 190 EUR pro Arbeitnehmer und überschreiten damit den Freibetrag von 110 EUR. Der 110 EUR übersteigende Betrag von 80 EUR ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter von der Besteuerung freistellen, indem er den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschal versteuert.

Hinweis: Für Geschenke bis 60 EUR ergäbe sich dasselbe Ergebnis, auch wenn feststeht, dass die Weihnachtsfeier nur als Rahmen für die Geschenkeverteilung gewählt wird. Aufgrund der dargestellten Vereinfachungsregelung ist der Sachgrund der Zuwendung bis 60 EUR nicht zu prüfen.

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