Überblick

Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. Könnte sich der Arbeitnehmer hiergegen nicht wehren, stellte dies einen Verstoß gegen sein Recht auf freie Arbeitsplatzwahl und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit dar und würde seine Würde beeinträchtigen. Daher ist in § 613a Abs. 6 BGB das Recht des Arbeitnehmers geregelt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

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