3.3.1 Grundlagen

Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist es, dass der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] ist eine weite Auslegung geboten, um dem Zweck der EU-Richtlinien, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung des Betriebs, gerecht zu werden. Die Richtlinie soll danach in allen Fällen anwendbar sein, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber dem Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Danach setzt die Anwendung der Richtlinie nicht das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber voraus.[2] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Richtlinie damit auch in folgenden Fällen anwendbar:

  • Kündigung eines Restaurantpachtvertrags und Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit einem neuen Inhaber.[3]
  • Kündigung und Neuabschluss des Betreibervertrags für eine Krankenhauskantine.[4]
  • Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume und ein folgender Verkauf durch den Eigentümer.[5]
  • Fortführung eines Hotels durch den Zwangsverwalter.[6]
  • Vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeit einer juristischen Person infolge des Entzugs öffentlicher Subventionen und die anschließende Gewährung der Subvention an eine andere juristische Person mit gleicher Zielsetzung.[7]
  • Ggf. Kündigung eines Reinigungsauftrags und Neuvergabe des Auftrags.[8]

Nach der Rechtsprechung des BAG soll das Merkmal "durch Rechtsgeschäft" im Wesentlichen den Anwendungsbereich des § 613a BGB gegenüber Fällen der Gesamtrechtsnachfolge abgrenzen.[9]

3.3.2 Praxisfälle

Als Rechtsgeschäfte i. S. des § 613a Abs. 1 BGB kommen z. B. in Betracht:

  • Kauf[1]
  • Pacht[2]
  • Miete
  • Werkvertrag
  • Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Einräumung eines Nießbrauchs[3]
  • Schenkung
  • atypischer Vertrag[4]

Unerheblich ist, ob das dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zugrunde liegende Rechtsgeschäft rechtswirksam ist.[5] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber den Betrieb tatsächlich übernimmt und im eigenen Namen fortführt.

Kein Übergang durch Rechtsgeschäfte liegt vor, wenn ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge gegeben ist oder ein Übergang kraft Gesetzes oder Hoheitsakts erfolgt.

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