Die Betriebsstilllegung hat somit eine objektive und eine subjektive Komponente. Objektiv muss die Auflösung der betriebsorganisatorischen Einheit und die Entlassung der Belegschaft erfolgen. Subjektiv muss der Betriebsinhaber die ernste Absicht haben, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne nicht mehr weiterzuverfolgen.[1]

Maßgeblicher Unterschied zwischen Übergang und Stilllegung eines Betriebs ist die Zerschlagung der betrieblichen Einheit im Fall der Stilllegung.[2] Allein die Einstellung der Produktion genügt für die Annahme der Stilllegung nicht.[3] Hierzu gehört im Regelfall zudem die

  • unmissverständliche Äußerung, den Betrieb stillzulegen[4]
  • tatsächliche, vollständige und endgültige Einstellung der Betriebstätigkeit[5]
  • die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation,
  • die Kündigung aller Arbeitsverhältnisse[6]
  • die Beendigung etwaig bestehender Mietverträge[7], Kunden- und Lieferantenbeziehungen[8]
  • die Herauslösung der Produktionsmittel aus dem Produktionsprozess z. B. im Wege der Veräußerung an Dritte.[9]

Letzteres kann ggf. auch durch Veräußerung an verschiedene Erwerber geschehen.[10]

Ein praxisrelevanter Sonderfall der Abgrenzung ist die Beendigung eines Pachtverhältnisses.[11] Die Beendigung eines Pachtverhältnisses stellt nicht unbedingt eine Betriebsstilllegung dar. Der Rückfall des verpachteten Betriebs an den Verpächter oder Übernahme durch einen neuen Pächter kann als Betriebsübergang zu werten sein.[12] Dies hat das BAG[13] unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH[15] ausdrücklich festgestellt. Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung eines Pachtvertrags

  1. Der Pachtvertrag über eine Gaststätte läuft aus. Ein neuer Pächter führt diese nach den Vereinbarungen mit dem Verpächter unverändert fort. Es liegt ein Übergang im Sinne von § 613a BGB vor.
  2. In einem gepachteten Ladengeschäft wird eine Bäckerei betrieben. Nachdem der Pachtvertrag ausgelaufen ist, schließt der Verpächter einen Pachtvertrag mit einem Unternehmen, das in seinen Filialen Kaffee und andere Waren vertreibt. In diesem Fall liegt kein Übergang i. S. d. § 613a BGB vor. Vielmehr ist der Bäckereibetrieb stillgelegt worden. Mit dem Verkauf des Kaffees und anderer Waren werden nicht die wesentlichen Betriebsmittel der Bäckerei übernommen und der frühere arbeitstechnische Zweck fortgeführt.

Die Stilllegungsabsicht ist zu verneinen, solange der bisherige Betriebsinhaber mit einem potenziellen neuen Inhaber Verhandlungen wegen der Übernahme des Betriebs führt. Werden in dieser Zeit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, sind sie unabhängig davon, ob es zur Übernahme des Betriebs kommt, unwirksam.[17]

Bei alsbaldiger Wiederaufnahme des Betriebs oder der Produktion durch einen neuen Inhaber spricht eine tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen.[18] Die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit ist daher mitentscheidend für die Unterscheidung, ob eine endgültige Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang vorliegt.[19] Wirkt der neue Inhaber den Folgen des § 613a BGB entgegen, so muss er darlegen und beweisen, dass der Veräußerer tatsächlich die Absicht gehabt hatte, den Betrieb endgültig stillzulegen.[20]

Abgeschlossen ist die Betriebsstilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind.[21]

[1] BAG, Urteil v. 14.3.2013, 8 AZR 153/12; BAG, Urteil v. 16.2.2012, 6 AZR 693/10.
[2] Schiefer, "Der Betriebsübergang" Rz. 7.22.
[5] BAG, Urteil v. 22.10.2009, 8 AZR 766/08 – kurzfristige Schließung (hier 7 Wochen) genügt nicht; vgl. BAG, Urteil v. 14.3.2013, 8 AZR 153/12 zur teilweisen Stilllegung.
[14] S. Abschn. 3.1.3 "Die Rechtsprechung des BAG"
[16] Vgl. auch Abschn. 3.3 "Durch Rechtsgeschäft".

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