3.2.1 Grundsätze

§ 613a BGB ist nur dann anwendbar, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt, wenn die Organisations- und Leitungsmacht auf einen neuen Inhaber übergeht.[1] Dafür reicht es nicht aus, wenn das Eigentum an dem Betrieb an einen Dritten übergeht, der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb jedoch als eigenen weiterführt (z. B. als Pächter oder in Fällen der Sicherungsübereignung[3]). Eines besonderen Übertragungsakts bedarf es jedoch nicht.[4] Voraussetzung für den Übergang ist, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft (gegenüber den Beschäftigten) die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen wechselt.[5] Weitere Voraussetzung ist, dass der neue Inhaber den Betrieb oder Betriebsteil so übernimmt, dass damit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden können. Der Inhaber muss den übernommenen Betrieb oder den Betriebsteil im Wesentlichen unverändert tatsächlich fortführen.[6] Fortführung ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit.[7] Allein die Möglichkeit der Fortführung genügt nicht.[8] Nicht erforderlich ist aber, dass der Betrieb auf eigene Rechnung fortgeführt wird[9], oder dass überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.[10] Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs kann es sprechen, wenn der Betrieb wesentlich verkleinert und neu organisiert wird[11] oder einer der beteiligten Betriebsteile stillgelegt wird, ohne dass es zur Fortführung der Tätigkeit im verbleibenden Betrieb kommt.[12]

Bei Produktionsbetrieben ist somit Voraussetzung, dass noch eine sinnvolle Produktion tatsächlich möglich ist und durchgeführt wird. Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben kommt es im Wesentlichen auf die Gleichartigkeit des Geschäftsbetriebs und die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Kundenkreis an.

Scheidet ein Unternehmen aus einem Betrieb, der von 2 Unternehmen geführt wird, aus und wird der Betrieb von dem anderen Unternehmen allein weitergeführt, so kann dies nach der Rechtsprechung des BAG ebenfalls ein Übergang des Betriebsteils im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB sein.[13] Das ist aber nur dann der Fall, wenn Tätigkeiten, die bislang im gemeinsamen Betrieb von Arbeitnehmern des Betriebsteils ausgeübt worden sind, der den gemeinsamen Betrieb verlässt, in dem verbleibenden Betrieb weitergeführt werden.[14]

Gleiches gilt bei Fortführung einer BGB-Gesellschaft (auch Sozietät) durch einen Gesellschafter.[15]

3.2.2 Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

Vom Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils ist die Funktionsnachfolge abzugrenzen. Im Falle einer Funktionsnachfolge findet § 613a BGB keine Anwendung. Die bloße Fortführung einer Tätigkeit durch einen Dritten ohne Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit stellt keinen Betriebsübergang dar.[1] Das gilt auch für staatliche Stellen.[2] Eine solche Funktionsnachfolge kann auch dann vorliegen, wenn einige wenige oder für den Betrieb nicht bedeutsame Betriebsmittel oder Arbeitnehmer übernommen werden. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die wirtschaftliche Identität des Betriebs oder Betriebsteils erhalten bleibt.[3]

Die Übernahme einer wirtschaftlichen Identität ist z. B. dann zu verneinen, wenn in betriebsmittelgeprägten Betrieben nur einzelne materielle Betriebsmittel (z. B. Maschinen) auf einen anderen Betrieb übertragen und in einer dort schon vonstatten gehenden Produktion mit eingesetzt werden, ohne dass sie im aufnehmenden Betrieb die wesentlichen Produktionsmittel darstellen.[4] Gleiches gilt bei betriebsmittelarmen Betrieben, wenn nur eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern ohne Know-how-Träger übergehen.[5] Eine Funktionsnachfolge liegt auch dann vor, wenn keine organisatorische selbstständige Einheit übernommen wird.[6]

 
Praxis-Beispiel

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