Dem EuGH folgend stellt das BAG zudem fest, dass der Betrieb i. S. d. § 613a BGB als organisierte Einheit von Personen und Sachen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit weder ein Tätigwerden im Bereich der Wirtschaft noch Gewinnerzielungsabsicht oder materielle Wertschöpfung[1] voraussetzt und § 613a BGB damit uneingeschränkt auch im öffentlichen oder karitativen Bereich zur Anwendung kommt, wenn der Übergang von Arbeitsverhältnissen infrage steht.

An einem Übergang der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität fehlt es nach der Rechtsprechung des BAG[2] dann, wenn die Aufgabe beim Erwerber im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur weitergeführt wird, z. B. wenn deren Aufgabenumfang um ein Vielfaches größer ist[3], und damit die Identität des übergehenden Betriebs oder Betriebsteils aufgelöst wird.[4] Die Änderung des Betriebszwecks spricht gegen eine Fortführung des Betriebs.[5] Ebenso kann eine wesentliche Veränderung oder Zusammenfassung von Ressourcen einem Betriebsübergang entgegenstehen.[6] Ausreichend kann aber – wie oben erwähnt – die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung der Produktionsfaktoren sein.[7]

Ob ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, ist ggf. anhand einer Gesamtwürdigung verschiedener Teilaspekte festzustellen.[8]

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