Für den Übergang des Betriebs ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium. Die EU-Richtlinie soll die Kontinuität der im Rahmen einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Inhaberwechsel sicherstellen.[1] Um einen Betriebsübergang handelt es sich bei einer auf Dauer angelegten, ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer Haupt- oder Nebentätigkeit.[2] Wirtschaftliche Einheit ist jede hinreichend strukturierte und selbstständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck.[3] Entscheidend für den Übergang ist, dass die Einheit ihre Identität bewahrt, was vor allen Dingen dann anzunehmen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird.[4] Diese Voraussetzungen gelten beim Betriebsteilübergang nur abgeschwächt.[5]

Erforderlich für die Bewahrung der Identität ist eine ausreichende funktionelle Autonomie des Betriebs. Der Begriff Autonomie bezieht sich dabei auf die Befugnisse, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dazwischen geschaltet sind.[6] Erforderlich für die Anwendungen des § 613a BGB ist es, dass eine so geartete wirtschaftliche Einheit übergeht.[7] Bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören

  • die Art des Unternehmens oder des Betriebs,
  • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter,
  • der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs,
  • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
  • der etwaige Übergang der Kundschaft sowie
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit.

    Je nach Art des betreffenden Betriebs, je nach ausgeübter Tätigkeit und je nach Produktions- oder Betriebsmethoden kommt diesen Kriterien unterschiedliches Gewicht zu. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls.[8] Zur weitergehenden Systematisierung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen betriebsmittelgeprägten und nicht betriebsmittelgeprägten Betrieben.

Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden.[9]

Dazu gehört z. B.

  • die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs,
  • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter,
  • der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs,
  • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
  • der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und
  • die Dauer der eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden.[10]

Neuerdings führt der EuGH aus, dass die wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen musste, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit der Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmern zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischen geschaltet sind.[11]

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