Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BAG gewährt § 613a BGB Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhalts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund. Es soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Die Vorschrift bezweckt nicht, Sanierungen im Fall von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Schutzzweck erfasst daher nicht allein den Erhalt des Arbeitsplatzes bei einem Betriebsübergang, sondern legt zugleich fest, dass die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen erhalten bleiben.[1]

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