§ 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit:
- Arbeiter und Angestellte
- leitende Angestellte[1]
- Auszubildende[2]
- zur Fortbildung Beschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte
- geringfügig Beschäftigte
- befristet Beschäftigte, ggf. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf den Tag vor dem Betriebsübergang befristet und ab diesem ein neues Arbeitsverhältnis begründet ist[3]
- gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist[4]
- freigestellte Arbeitnehmer[5]
- Arbeitnehmer in Elternzeit[6]
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit[7], in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase[8]
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen ruht[9]
- Arbeitnehmer, die nach § 102 Abs. 5 BetrVG weiterbeschäftigt werden
- Arbeitnehmer in faktischen Arbeitsverhältnissen
- Arbeitnehmer mit Entsendevertrag[10]
Nicht anzuwenden ist § 613a BGB auf:
- Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die gegen den Veräußerer einen tariflichen Wiedereinstellungsanspruch hatten[11]
- Arbeitnehmer im Ruhestand[12]
- Organmitglieder juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand)[13]
- Heimarbeiter[14]
- Arbeitnehmerähnliche Personen
- Leiharbeitnehmer
- Freie Mitarbeiter[15]
§ 613a BGB kann auch dann Anwendung finden, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil ins Ausland, auch ins Nicht-EU-Ausland, verlagert wird.[16]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen