§ 613a BGB findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse aller Art. Die Vorschrift betrifft somit:

  • Arbeiter und Angestellte
  • leitende Angestellte[1]
  • Auszubildende[2]
  • zur Fortbildung Beschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • geringfügig Beschäftigte
  • befristet Beschäftigte, ggf. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam auf den Tag vor dem Betriebsübergang befristet und ab diesem ein neues Arbeitsverhältnis begründet ist[3]
  • gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist[4]
  • freigestellte Arbeitnehmer[5]
  • Arbeitnehmer in Elternzeit[6]
  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit[7], in der Arbeitsphase und der Freistellungsphase[8]
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen ruht[9]
  • Arbeitnehmer, die nach § 102 Abs. 5 BetrVG weiterbeschäftigt werden
  • Arbeitnehmer in faktischen Arbeitsverhältnissen
  • Arbeitnehmer mit Entsendevertrag[10]

Nicht anzuwenden ist § 613a BGB auf:

  • Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die gegen den Veräußerer einen tariflichen Wiedereinstellungsanspruch hatten[11]
  • Arbeitnehmer im Ruhestand[12]
  • Organmitglieder juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand)[13]
  • Heimarbeiter[14]
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Leiharbeitnehmer
  • Freie Mitarbeiter[15]

§ 613a BGB kann auch dann Anwendung finden, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil ins Ausland, auch ins Nicht-EU-Ausland, verlagert wird.[16]

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