Die Unterrichtung muss in Textform i. S. d. § 126b BGB erfolgen.[1] Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Nicht erforderlich ist eine individuelle Information der einzelnen, vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer.[2] Der Zweck der Textform besteht in erster Linie darin, den Empfänger der Erklärung über bestimmte Sachverhalte zu informieren, die ggf. eine rechtliche Reaktion erfordern. Dem Empfänger sollen Erklärungen nicht nur flüchtig mündlich zugehen, sondern er soll die Möglichkeit der dauerhaften Verfügbarkeit haben. Im Gegensatz zu einer lediglich mündlichen Unterrichtung, z. B. in einer Betriebsversammlung, soll der Arbeitnehmer bei der Unterrichtung in Textform die Möglichkeit erhalten, die für ihn neuen und nicht sofort überschaubaren Informationen nachzulesen, sich weitergehend zu erkundigen und sich ggf. beraten zu lassen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will. Die Unterrichtung kann danach z. B. erfolgen durch

  • Rundschreiben,
  • E-Mail,
  • Mitteilung im Intranet.

Nicht unproblematisch erscheint im Hinblick auf den dargestellten Gesetzeszweck eine Unterrichtung allein durch Aushang. Es kann schwierig sein, den Zeitpunkt des Zugangs der Information dem Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Dieser ist aber für den Beginn des Laufs der Monatsfrist maßgeblich. In jedem Fall muss das Unterrichtungsschreiben durch die Namensnennung des für die Erklärung Verantwortlichen oder dessen eingescannte Unterschrift abgeschlossen werden. D.h., dass die Unterschrift am Ende der Erklärung stehen muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sich der unterrichtende Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung geben lassen.

[1] Vgl. auch Langner DB 2008, S. 2082.

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