Mit "Grund für den Übergang" ist zunächst der Rechtsgrund für den Betriebsübergang gemeint, also das Rechtsgeschäft zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber, das die Anwendung der Vorschriften über den Betriebsübergang nach § 613a BGB auslöst.[1] Die Unterrichtung könnte somit in der Form erfolgen, dass dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird: "Betriebsteil A, in dem Sie tätig sind, ist gemäß Vertrag vom …………… an die X-GmbH veräußert worden. Nach § 613a Abs. 1 BGB geht danach Ihr Arbeitsverhältnis zum ……… auf die X GmbH über".

Nach Auffassung des BAG[2] reicht die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts allein nicht aus. Jedoch muss schon diese Information selbst präzise sein, insbesondere den richtigen Vertragstypus nennen.[3] Dem Arbeitnehmer müssen zudem die unternehmerischen Gründe für einen Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Fall seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können. Es genügt eine prägnante Zusammenfassung.[4] Was das BAG damit genau meint, ist unklar. Hinzu gehören offensichtlich für das Arbeitsverhältnis zumindest auch maßgebliche weitere vertragliche Verflechtungen zwischen den am Betriebsübergang beteiligten Unternehmen oder zu Drittunternehmen, mit denen beide am Betriebsübergang beteiligte Unternehmen vertragliche Beziehungen pflegen[5], nicht jedoch die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des Betriebserwerbers, soweit die ökonomischen Rahmenbedingungen nicht zu einer gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers führen.[6]

[3] BAG, Urteil v. 23.7.2009, 9 AZR 538/08.
[5] So BAG, Urteil v. 14.12.2006 a. a. O.; a. A. LAG Düsseldorf, Urteil v. 6.10.2005, 15 Sa 355/05.

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