Eine Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie "wegen des Betriebsübergangs" erfolgt.

Voraussetzung ist zunächst, dass ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäfte i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB vorliegt. Eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 4 BGB auf Tatbestände, die keinen Betriebsübergang i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB darstellen, ist ausgeschlossen.[1] Der klagende Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die einen Betriebsübergang begründenden Tatsachen.[2]

Die Kündigung erfolgt "wegen" des Betriebsübergangs, wenn der Betriebsübergang die überwiegende Ursache für die Kündigung bildet. Der Betriebsübergang muss der zwingende Grund, nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung gewesen sein.[3] Dabei ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen.[4] Das ist z. B. dann der Fall, wenn sie erfolgt, weil der Arbeitnehmer dem Betriebserwerber "zu teuer" ist oder allgemein der potenzielle Erwerber die Verkleinerung der Belegschaft zur Voraussetzung für den Erwerb macht.[5]

Ein bevorstehender Betriebsübergang kann nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613a Abs. 4 BGB führen, wenn die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststehen oder zumindest greifbare Formen angenommen haben.[6] Häufig ist der Ausspruch der Kündigung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach der Rechtsprechung schon ein Indiz dafür, dass die Kündigung "wegen des Betriebsübergangs" erfolgt ist. Es ist dann Sache des Klagegegners – also des beklagten Arbeitgebers – darzulegen und zu beweisen, dass andere sachliche Gründe für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sind. Allein die Kenntnis des Arbeitgebers von dem bevorstehenden Betriebsübergang reicht aber nicht.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge