Die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen auch sonstige Erklärungen oder Vereinbarungen, die einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis haben:

  • Eine vom alten Inhaber wirksam erklärte Abmahnung wird durch den Betriebsübergang nicht gegenstandslos. Vielmehr kann sie der neue Inhaber im Falle einer in Aussicht genommenen Kündigung berücksichtigen.
  • Eine vom alten Inhaber ausgesprochene wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen Krankheit oder Verstoßes gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis behält ihre Wirkung auch dann, wenn das Ende der Kündigungsfrist in die Zeit nach dem Betriebsübergang fällt. Gleiches gilt für Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer.
  • Auch Aufhebungsverträge, die einen Beendigungszeitpunkt nach dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils vorsehen, sind wirksam, soweit sie keine unzulässige Umgehung des § 613a Abs. 4 BGB darstellen.
  • Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Termin, auch wenn dieser auf einen Zeitpunkt nach Übergang des Arbeitsverhältnisses fällt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Befristung darauf abzielt, den durch § 613a Abs. 1 BGB bezweckten Bestandsschutz zu vereiteln.[1]
  • Der Kündigungsschutz als solcher ist kein Recht i. S. d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird beim Betriebserwerber der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG nicht überschritten, kann sich der Arbeitnehmer nach Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht darauf berufen, er habe beim Veräußerer Kündigungsschutz gehabt. Es besteht keine Verpflichtung des Betriebserwerbers, den beim Veräußerer bestehenden Kündigungsschutz trotz nicht Erreichens des Schwellenwerts zu gewähren.[2] § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht entsprechend anzuwenden.[3]
  • Der Erwerber ist gemäß § 109 GewO zur Zeugniserteilung verpflichtet. Er ist dabei ggf. an ein vom Veräußerer ausgestelltes Zwischenzeugnis gebunden, sofern bei ihm keine Gründe für ein Abweichen aufgetreten sind. Er hat gegen den Veräußerer ggf. einen Auskunftsanspruch über die notwendigen Zeugnisinhalte.[4]

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