Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind eine Reihe von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten.

Der Betriebsrat ist bei einem Betriebsübergang in verschiedener Hinsicht zu beteiligen. Sowohl beim alten als auch beim neuen Inhaber ist ggf. der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 9 und 10 BetrVG zu informieren.

Werden Kündigungen ausgesprochen, so ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Dies betrifft den Betriebsrat des Betriebs, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber stellt für sich keine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 99 BetrVG dar. Das folgt schon daraus, dass die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes übergehen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis übergegangen ist, mit dem Erwerber einen neuen Arbeitsvertrag abschließt. Der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn im Zuge des Betriebsübergangs Versetzungen erfolgen. Inwieweit die Übernahme von Arbeitnehmern, die dann an einem anderen Ort beschäftigt werden, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst, hängt vom Einzelfall ab.

Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils ist für sich genommen keine Betriebsänderung.[1] Der Betriebsübergang führt somit nicht unmittelbar zur Einleitung eines Interessenausgleichs- oder Sozialplanverfahrens. Nicht selten finden im Zuge eines Betriebsübergangs jedoch Umstrukturierungen oder Rationalisierungen statt. Insbesondere im Fall des Teilbetriebsübergangs liegt i. d. R. die Spaltung eines Betriebs i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vor. Diese Maßnahmen sind gesondert zu betrachten. Sie können eine Betriebsänderung darstellen, die die Folgen der §§ 111 ff. BetrVG auslöst. Insbesondere hat die Durchführung der Maßnahme ohne wirksamen Abschluss eines Interessenausgleichs ggf. Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG zur Folge.[2] Ggf. kann der Betriebsrat im Vorfeld die Durchführung der Maßnahme vor Abschluss des Interessenausgleichs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen.[3]

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