Gemäß § 613a Abs. 2 BGB haftet der bisherige Betriebsinhaber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden.[1] Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig, so haftet der bisherige Betriebsinhaber für sie jedoch nur noch in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.[2] Für Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, haftet der frühere Betriebsinhaber nicht.[3]

[1] Vgl. auch BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02; zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters LAG Hamm, Urteil v. 4.3.2009, 2 Sa 1382/05; zur Rentnergesellschaft BAG, Urteil v. 17.6.2014, 3 AZR 298/13; LAG München, Urteil v. 25.11.2015, 5 Sa 478/15.
[2] Zur Übernahme von Verpflichtungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens s. BAG, Urteil v. 20.6.2002, 8 AZR 459/01.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge