3.1 Grundsätze

Liegen die Voraussetzungen des § 613a BGB vor, so geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über. § 613a Abs. 6 BGB regelt das Recht des Arbeitnehmers, den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist und der Veräußerer erlischt.[1]

Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils erklärt werden. Das gilt unabhängig davon, welcher Arbeitgeber die Informationspflicht aus § 613a Abs. 5 BGB übernommen hat.

[1] Zum Widerspruchsadressaten bei mehreren Betriebsübergängen, BAG, Urteil v. 11.12.2014, 8 AZR 943/13 und BAG, Urteil v. 19.11.2015, 8 AZR 773/14.

3.2 Form für den Widerspruch

Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB muss der Widerspruch den Anforderungen des § 126 BGB (Schriftform) genügen[1] und in dieser Form dem Empfänger zugehen.

3.3 Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts

Die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt nur dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. In Fällen ausgebliebener oder unzureichender Information nach § 613a Abs. 5 BGB muss der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht erst dann ausüben, wenn er nachträglich ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Das kann auch nach erfolgtem Betriebs(teil)übergang der Fall sein.[1] Ihm ist vom Zeitpunkt der nachgeholten oder erneuten Unterrichtung eine neue Monatsfrist einzuräumen.

Auch wenn die Information gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, besteht das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB jedoch nicht unbegrenzt. Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.[2] Bei der Prüfung einer Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen einen Betriebs(teil)übergang dürfen etwaige Motive des Arbeitnehmers keine Berücksichtigung finden. Diese können kein Umstandsmoment begründen, das zur Verwirkung führen kann.[3]

Die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber kann in dem Fall, dass der Arbeitnehmer von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde ein Umstandsmoment darstellen, das zur Verwirkung führen kann. Allerdings ist die widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anforderungen zu stellen wären.[4]

Den Eintritt der Verwirkung ab einem bestimmten Zeitablauf hat das BAG zunächst abgelehnt.[5] In den Entscheidungen vom 24.8.2017[6] und 21.12.2017[7] formuliert der 8. Senat jetzt aber eine klare Regel für den Eintritt der Verwirkung des Widerspruchsrechts: Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung der "grundlegenden Informationen", d. h. des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, hat eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von 7 Jahren regelmäßig die Verwirkung des Widerspruchsrechts zur Folge.

Bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht als solches oder als lediglich zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung ist die hohe Bedeutung des Widerspruchsrechts für den Arbeitnehmer zu beachten. Ein Verzicht muss daher eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.[8]

Soll ein Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses beim Betriebs(teil)übergang nach einer vom Arbeitnehmer erbetenen Einverständniserklärung ausgeschlossen sein, so muss der Arbeitgeber auf diese Rechtsfolge in der erforderlichen Deutlichkeit hinweisen. Wird mit einer Einverständniserklärung des Arbeitnehmers lediglich dessen Bereitschaft zur Weiterarbeit ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs beim Betriebserwerber erklärt und liegt darin allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts, stellt dies keine Disposition über das Arbeitsverhältnis als solches dar.[9]

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