Der Übergang des Betriebs oder Betriebsteils muss durch ein Rechtsgeschäft erfolgen. Das ist der Fall, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Das setzt nicht das Bestehen einer Vertragsbeziehung unmittelbar zwischen Veräußerer und Erwerber voraus.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorliegen eines Rechtsgeschäfts

  • Kündigung eines Restaurantpachtvertrags und Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit einem neuen Inhaber[2]
  • Kündigung und Neuabschluss des Betreibervertrags für eine Krankenhauskantine[3]

Das Merkmal "durch Rechtsgeschäft" grenzt im Wesentlichen den Anwendungsbereich des § 613a BGB gegenüber Fällen der Gesamtrechtsnachfolge ab.[4]

Unerheblich ist, ob das dem Übergang des Betriebs oder Betriebsteils zugrunde liegende Rechtsgeschäft rechtswirksam ist.[5] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber den Betrieb auf der Grundlage tatsächlich übernimmt und im eigenen Namen fortführt. Deshalb hat das BAG im Fall eines "echten" Betriebsführungsvertrags einen Betriebsübergang abgelehnt.[6] Ein "echter" Betriebsführungsvertrag ist dadurch geprägt, dass der Betriebsführer den Betrieb nur aus abgeleiteten Rechten, in fremdem Namen und für fremde Rechnung führen darf.[7] Der Betriebsführer wird nicht "verantwortlicher Inhaber" des Betriebs. Für den Betriebsübergang ist nicht entscheidend, ob der Betriebsführer im Verhältnis zu den Arbeitnehmern – evtl. sogar in Verkennung der Rechtslage – als deren Arbeitgeber auftritt. Maßgeblich ist die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Bei Abschluss eines "echten" Betriebsführungsvertrags bleibt die Eigentümergesellschaft also Vertragsarbeitgeber ihrer Arbeitnehmer, weil der Betriebsführer in ihrem Namen handelt. Neue Arbeitnehmer stellt die Betriebsführungsgesellschaft dann im Namen des Eigentümers ein. Verwendet dagegen der Betriebsführer zusätzlich oder ausschließlich eigene Arbeitnehmer, ist er von vornherein deren Arbeitgeber. In diesem Fall handelt es sich um einen "unechten" Betriebsführungsvertrag. Die davor mit der Eigentümergesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen bei Abschluss dieses "unechten" Betriebsführervertrags nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebsführer über, da der im eigenen Namen handelnde Betriebsführer die für einen Betriebsübergang maßgebliche Leitungsmacht ausübt, er wird damit zum neuen Betriebsinhaber.

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