Abschnitt 1 Krane

1. Anwendungsbereich und Ziel

 

1.1

Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):

Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-,[1] [Bis 07.05.2019: Lkw-, Lade-,] Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.

 

1.2

Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung vom 30.04.2019. Anzuwenden ab 08.05.2019.

2. Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

 

a)

eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

 

b)

mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,

 

c)

ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

 

d)

über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

 

e)

ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen

 

3.1

Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.[1]

 

3.2

Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

 

3.3

Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

 

3.4

Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen [2]Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1

Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Kran Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
Laufkatzen Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und Drehkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Derrickkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Brückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Portalkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Schwenkarmkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3

mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Fahrzeugkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane

 

 

a) grundsätzlich Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Anbaukrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen ...

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