Selbst in Fällen längerer Betriebsstörungen enden Arbeitsverhältnisse nicht automatisch. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Beschäftigungsverhältnisse durch ordentliche (betriebsbedingte) Kündigung zu beenden. Eine außerordentliche Kündigung ist in aller Regel nicht möglich.[1] Anderenfalls wäre die oben näher erläuterte Betriebsrisikolehre ad absurdum geführt, da sich der Arbeitgeber seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung sonst stets durch die Aussprache einer außerordentlichen Kündigung entziehen könnte.

 
Hinweis

Ausnahme: Fristlose betriebsbedingte Änderungskündigung zur Herbeiführung von Kurzarbeit in der Corona-Pandemie

Nach § 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Dies setzt aber die wirksame Einführung von Kurzarbeit voraus. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dies nur mit einer individualvertraglichen Regelung möglich.

Wenn Arbeitnehmer dies ablehnen, bleibt kein anderes Mittel als der Ausspruch einer Änderungskündigung.

Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn eine Ankündigungsfrist von 3 Wochen vorgesehen ist, die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit zeitlich begrenzt war und zunächst erfolglos eine vertragliche Einigung mit dem Arbeitnehmer versucht wurde.[2]

Bei einer fristlosen Änderungskündigung sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass eine Ankündigungsfrist für die Einführung von Kurzarbeit gewahrt ist, die Kurzarbeit klar zeitlich begrenzt ist und die persönlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorliegen.

Für den Fall einer Betriebsschließung aufgrund eines "Lockdowns" – also landesrechtlicher Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – dürfte die Entscheidung aber überholt sein, nachdem das BAG klargestellt hat, dass die Arbeitgeber in diesen Fällen nicht die Vergütung der Arbeitnehmer fortzahlen müssen. Lassen sich die Arbeitnehmer nicht auf eine Kurzarbeitsregelung ein, bekommen sie kein Geld – weder vom Arbeitgeber noch von der Agentur für Arbeit.

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