Überblick

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vergrößert und dadurch ein höheres Versorgungsniveau erreicht werden. Die Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sind weitgehend seit 1.1.2018 in Kraft. Auf tariflicher Grundlage ist seitdem eine reine Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers möglich. Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind die Arbeitgeber verpflichtet, für die im Falle einer Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträge einen Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungsträger abzuführen. Der Arbeitgeber kann zudem in Abhängigkeit eines Tarifvertrags eine automatische Entgeltumwandlung einführen.

Schließlich wurden im Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer bAV geschaffen, insbesondere bei Geringverdienern durch ein spezifisches Fördermodell. Der neue Förderbetrag für Geringverdiener zählt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Betriebliche Riester-Renten werden von der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase ausgenommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG definiert die reine Beitragszusage. Weitere Regelungen hierzu enthalten die §§ 21-25 BetrAVG. Die automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht enthält § 20 BetrAVG.

Lohnsteuer: Die lohnsteuerlichen Änderungen finden sich insbesondere in den §§ 3 und 100 EStG. Im aktualisierten BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, wird zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung ausführlich Stellung genommen.

Sozialversicherung: Die Begünstigung des Altersversorgungsvermögens bei Sozialhilfeansprüche regelt § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII. Die Beurteilung der Entgelteigenschaft des Förderungsbetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV. Gesetzliche Grundlage für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag ist § 1a Abs. 1a BetrAVG.

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