1 Neue Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung

Im Jahr 2018 traten 2 Gesetze zur betrieblichen Altersversorgung in Kraft, die zu langfristigen Veränderungen des deutschen Betriebsrentenrechts führen: Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts- Richtlinie und das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie wurden im Wesentlichen geändert:

  • Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist für Zusagen, die ab dem 1.1.2018 erteilt werden. Unverfallbarkeit tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage 3 Jahre bestanden hat.
  • "Dynamisierung" von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, die sie nach dem 1.1.2018 erwerben.
  • Auskunftspflichten und die Abfindung von Anwartschaften wurden an das EU-Recht angepasst.

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 können die Sozialpartner

  • eine reine Beitragszusage ohne garantierte Leistung (Sozialpartnermodell) sowie
  • eine verpflichtende Entgeltumwandlung (Optionssysteme) – mit Abwahlmöglichkeit für die Arbeitnehmer (Opting-Out-System) –

vereinbaren. Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge ein, muss er künftig 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten.

Neben den arbeits- und steuerrechtlichen Änderungen wurde die Beitragspflicht von Riester-geförderten Betriebsrenten in der Auszahlungsphase zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben. Außerdem wurden für Geringverdiener neue Anreize zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung geschaffen, indem die Nichtanrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neu geregelt wurde.

2 Reine Beitragszusage

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kannte bisher nur Zusageformen in Ausgestaltung von

  • Leistungszusagen,
  • beitragsorientierten Leistungszusagen und
  • Beitragszusagen mit Mindestleistung.

Ihnen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistung haftet bzw. im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ggf. der Pensions-Versicherungs-Verein (PSV) die Betriebsrente sichert. Die Zusageform der reinen Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers sieht das BetrAVG erst seit dem BRSG vor.

Die reine Beitragszusage bedeutet im Wesentlichen[1]:

  • Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund eines Tarifvertrags oder aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Letztere Regelungsmöglichkeiten müssen allerdings durch Tarifvertrag zugelassen sein.
  • Zahlung an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung nach § 22 BetrAVG.
  • Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistung richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung. Das heißt, der Arbeitgeber haftet nicht.

Neben der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG finden sich in den §§ 21-25 BetrAVG weitere Regelungen zur "reinen Beitragszusage".

2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zu zahlen.[1] Die reine Beitragszusage kann also nur in diesen Durchführungswegen erteilt werden. Die Zahlung des Arbeitgebers hat schuldbefreiende Wirkung. Er steht nicht für den Erhalt einer bestimmten Anwartschaft oder Leistung ein. Als Kompensation für den Wegfall der Arbeitgeberhaftung soll zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden.[2] Der Zusatzbeitrag kann dazu dienen, einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage zu realisieren. Er kann aber im Rahmen eines kollektiven Sparmodels zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden. Verzichten die Tarifvertragsparteien auf den Sicherungsbeitrag, hat dies weder Auswirkungen auf die Gültigkeit des Tarifvertrags noch auf eine eventuelle Haftung der Tarifparteien.[3]

[3] BT-Drucks. 18/11286 S. 46.

2.1.1 Grundlage für die Verpflichtung

Die reine Beitragszusage kann nur durch Tarifvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung geregelt werden. Allerdings können Betriebs- und Dienstvereinbarungen wiederum nur Regelungen treffen, wenn ein Tarifvertrag diese Formen zulässt. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung sollen die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Sieht der Tarifvertrag keine bestimmte Art der Zusage vor, kann grundsätzlich jede nach dem Betriebsrentengesetz zulässige Zusageform erteilt werden.

Aufgrund eines Tarifvertrags

In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien abschließend das "Ob" und die genaue Ausgestaltung der reinen Beitragszusage. Vereinbaren die Tarifparteien die Einführung einer reinen Beitragszusage, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer daran gebunden, wenn sie Mitglieder des Arbeitgeberverbands bzw. der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag schließen.

Aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung

In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien den Rahmen für die reine Beitragszusage. Der Tarifvert...

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