Zusätzlich wurde 2018 ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener eingeführt (BAV-Förderbetrag).

Der BAV-Förderbetrag soll den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung erhöhen, denn der Arbeitgeber wird durch eine staatliche Förderung motiviert, zusätzliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen.

Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 EUR. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR. Der BAV-Förderbetrag ist auf einen Maximalbetrag von 288 EUR (bis 2019: 144 EUR) begrenzt. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Beim Arbeitnehmer bleibt der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des monatlichen BAV-Förderbetrags

Der Arbeitgeber entrichtet einen Monatsbeitrag von 20 EUR (240 EUR jährlich).

Ergebnis: Er erhält 6 EUR monatlich als staatlichen Zuschuss zurück (72 EUR jährlich).

Vom BAV-Förderbetrag profitieren Geringverdiener, die keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung haben bzw. für die sich eine auf Entgeltumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung aufgrund der niedrigen und nicht vorhandenen Lohnsteuerentlastung steuerlich nicht rechnet.

Verrechnung in der Lohnsteuer-Anmeldung

Die Administration erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung. Der BAV-Förderbetrag wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Dieser Betrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung in Kennziffer 45 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Kennziffer 90 einzutragen.

Voraussetzungen für die Gewährung des BAV-Förderbetrags

Der BAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus, d. h. Steuerklassen I bis V als Lohnsteuerabzugsmerkmal oder Bestimmung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn. Der Bezug auf das erste Dienstverhältnis stellt sicher, dass der BAV-Förderbetrag für einen Arbeitnehmer mit mehreren nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen nicht mehrmals in Anspruch genommen wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der BAV-Förderbetrag bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres ggf. mehrfach in Anspruch genommen werden kann.

Einkommensgrenze

Begünstigt sind Mitarbeiter, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegt. Derzeit liegt die Grenze bei 2.575 EUR monatlich (bis 2019: 2.200 EUR).

Maßgebend ist dabei der laufende Arbeitslohn im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, wie er Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung[1] ist. Für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich. Dies gilt auch bei schwankendem Arbeitslohn. Spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich.

Bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt bleiben steuerfreie Lohnteile (z. B. steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung), sonstige Bezüge[2], unter die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze (bis 2021: 44 EUR) fallende Sachbezüge[3] oder pauschal besteuerter Arbeitslohn.[4]

Regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen dazu, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung insbesondere für Geringverdiener weiter zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die monatliche Einkommensgrenze ab 2020 auf 2.575 EUR angehoben.[5] Die Tages-, Wochen- und Jahreswerte sind entsprechend angepasst worden:

  • 85,84 EUR bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
  • 600,84 EUR bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
  • 30.900 EUR bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum.

Anhebung des Förder-Höchstbetrags

Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern ist der maximale BAV-Förderbetrag im Rahmen des Grundrentengesetzes ab 2020 von max. 144 EUR auf 288 EUR angehoben worden.[6] Damit sind Arbeitgeberbeiträge bis zu 960 EUR förderfähig.

Übergangsregelung 2020

Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1.1.2020 und dem Inkrafttreten der Änderungen Mitte 2020 wegen der niedrigeren Einkommensgrenze oder des niedrigeren Höchstbetrags nicht geförderte Beiträge erbracht, konnte er höhere BAV-Förderbeträge über geänderte Lohnsteuer-Anmeldungen geltend machen.

Förderung ist auf zusätzlichen Beitrag begrenzt

Der BAV-Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[7] erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Bei Gehaltsumwandlungen ist die Förderung ausgeschlossen.[8]

Die Förderung setzt des Weiteren voraus, dass

  • der Arbeitgeber einen Mindestbetrag von 240 EUR im Kalenderjahr geleistet hat und
  • die Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Aus...

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