Bei Arbeitgeberwechsel besteht die arbeitsrechtliche Möglichkeit, die unverfallbaren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung mitzunehmen.[1] Neben gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sind auch vertragliche, ohne Fristerfordernis unverfallbare Anwartschaften einbezogen worden.

Daneben wird die Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern (= Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (also ohne Arbeitgeberwechsel) steuerfrei gestellt, sofern keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen.[2] Die späteren Auszahlungen der Versorgungsleistungen führen zu sonstigen Einkünften.

Ebenfalls steuerfrei gestellt wird der Erwerb einer Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall. Die gesamten späteren Versorgungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung führen zu sonstigen Einkünften.

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