Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder an die Direktversicherung weiterleiten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.[1] Dies gilt unabhängig von der Zusageform. Durch Tarifvertrag kann von dieser Regelung abgewichen werden.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsumwandlung zugunsten einer Pensionskasse

Der Arbeitnehmer wandelt von seinem Monatseinkommen in Höhe von 3.000 EUR monatlich 100 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zugunsten einer Pensionskasse um. Der Arbeitgeber hat zusätzlich zu den umgewandelten 100 EUR den Arbeitgeberzuschuss (15 %) in Höhe von 15 EUR an die Pensionskasse abzuführen.

Ausnahmen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht

  • für Entgeltumwandlung zugunsten von Direktzusagen oder Unterstützungskassen,
  • für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandeltes Entgelt.

Spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge ein und der Tarifvertrag regelt diesen Fall nicht, muss der Arbeitgeber ebenfalls keinen Zuschuss zahlen.

Die auf dem Arbeitgeberzuschuss beruhenden Anwartschaften sind sofort unverfallbar.[2] In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.[3]

Übergangsregelung

Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 1.1.2019 geschlossen, muss der Arbeitgeber den Zuschuss erst seit dem 1.1.2022 leisten.[4]

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