Die Steuerbefreiung und die Pauschalbesteuerung[1] können grundsätzlich gleichzeitig angewandt werden. Jedoch verringert sich der steuerfreie Höchstbetrag um den pauschal versteuerten Betrag. Bisher musste der Arbeitnehmer für die Weiteranwendung der Pauschalbesteuerung für die Beiträge an eine Direktversicherung für die Dauer des Dienstverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung abgeben. Diese Voraussetzung entfällt mit Verkündung der Gesetzesänderung.[2] Damit erübrigt sich auch die dafür bisher vorgesehene Dokumentationspflicht des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern auf Grundlage tariflicher Regelungen oder anderer Vereinbarungen die steuerliche Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung klar geregelt ist.

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