Wie auch bei anderen Einkommensarten sind zunächst die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten abzusetzen.

Von einer zusätzlichen Altersvorsoge-Leistung sind weiter abzusetzen:

  • 100 EUR monatlich,
  • darüber hinaus 30 % des 100 EUR übersteigenden Betrags,
  • insgesamt jedoch nicht mehr als 50 % der Regelbedarfsstufe 1.[1]

Die Regelbedarfsstufe 1 ist unabhängig davon maßgebend, nach welcher Regelbedarfsstufe sich der Leistungsanspruch des Beziehers der Altersvorsorgebeträge richtet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der absetzbaren Altersvorsorge-Leistung

Die monatliche Altersvorsorge-Leistung beträgt 220 EUR.

Ergebnis: Vom 100 EUR übersteigenden Betrag von 120 EUR sind 36 EUR anrechnungsfrei. Der Gesamtfreibetrag von 136 EUR monatlich übersteigt die hälftige Regelbedarfsstufe nicht.

Werden bis zu 12 Monatsleistungen der Altersvorsorgeleistung zu einem Zahlbetrag zusammengefasst, so erfolgt eine gleichmäßige monatsweise Aufteilung.

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