Die reine Beitragszusage kann nur durch Tarifvertrag, eine Betriebs- oder eine Dienstvereinbarung geregelt werden. Allerdings können Betriebs- und Dienstvereinbarungen wiederum nur Regelungen treffen, wenn ein Tarifvertrag diese Formen zulässt. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung sollen die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Sieht der Tarifvertrag keine bestimmte Art der Zusage vor, kann grundsätzlich jede nach dem Betriebsrentengesetz zulässige Zusageform erteilt werden.

Aufgrund eines Tarifvertrags

In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien abschließend das "Ob" und die genaue Ausgestaltung der reinen Beitragszusage. Vereinbaren die Tarifparteien die Einführung einer reinen Beitragszusage, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer daran gebunden, wenn sie Mitglieder des Arbeitgeberverbands bzw. der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag schließen.

Aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung

In dieser Variante bestimmen die Tarifvertragsparteien den Rahmen für die reine Beitragszusage. Der Tarifvertrag enthält dann eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen bzw. im öffentlichen Dienst für Dienstvereinbarungen. Es ist ihnen freigestellt, wie viel Raum sie für betriebliche Regelungen vorsehen. Denkbar wäre z. B., dass der Tarifvertrag die Einführung einer reinen Beitragszusage detailgenau regelt, aber es den Betriebsparteien überlassen bleibt, ob sie diese nutzen wollen.

Betriebsvereinbarungen gelten für alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit.[1] Es kommt nicht auf die Tarifbindung der Arbeitnehmer des Betriebs an.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen kann vereinbart werden, wenn ein entsprechender einschlägiger Tarifvertrag vorliegt.[2]"Einschlägig" ist die Regelung, wenn auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, der bei Mitgliedschaft des Arbeitgebers im vertragsschließenden Arbeitgeberverband gelten würde. Es muss sich also um den räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlichen und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag handeln. Ferner muss die durchführende Versorgungseinrichtung einverstanden sein, wobei für sie keine Verpflichtung zum Vertragsabschluss besteht.[3]

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrags, sind Abweichungen hiervon nicht zulässig. Der Tarifvertrag muss dann eins zu eins übernommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Sicherungsbeitrag

Sieht der Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag und einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 % vor, ist dies auch in die Vereinbarung des Arbeitgebers mit seinem Arbeitnehmer zu übernehmen.

[3] BT-Drucks. 18/11286 S. 47.

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