Durch das BRSG wird ein Arbeitgeberzuschuss bei einer Finanzierung der Beiträge für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verpflichtend. Betroffen von der Neuregelung sind die Vereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.[1] Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen von Direkt- und Unterstützungskassenzusagen erfolgt. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts. Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Die Verpflichtung

  • besteht seit dem 1.1.2018 für die ab diesem Zeitpunkt möglichen reinen Beitragszusagen mit Tarifvertrag,
  • besteht seit dem 1.1.2019 für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • besteht seit dem 1.1.2022 für alle bestehenden Verträge, unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns.
 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

In dem Beispiel zuvor ist der Arbeitgeber A seit dem 1.1.2022 verpflichtet, zusätzlich zu den 100 EUR des Arbeitnehmers 15 EUR monatlich (15 % von 100 EUR) an die Direktversicherung abzuführen.

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