1.3.1 Grundlage für die Neuregelung

Viele Tarifverträge enthalten Regelungen über einen Arbeitgeberzuschuss für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse. Voraussetzung ist, dass deren Finanzierung (teilweise) durch Entgeltumwandlung erfolgt. Hintergrund dafür ist die Beitragsersparnis des Arbeitgebers. Im Falle der Entgeltumwandlung stellen die entsprechenden Beiträge kein Arbeitsentgelt dar. Damit entfallen auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die entsprechenden Beträge.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsersparnis bei Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2016 beim Arbeitgeber A beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 3.000 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert.

Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 100 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Sozialversicherungsbeiträge sind daher nur von 2.900 EUR zu entrichten. Insoweit spart auch der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Die Ersparnis des Arbeitgebers beträgt dadurch etwa 20 EUR.

1.3.2 Beginn und Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Durch das BRSG wird ein Arbeitgeberzuschuss bei einer Finanzierung der Beiträge für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verpflichtend. Betroffen von der Neuregelung sind die Vereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.[1] Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen von Direkt- und Unterstützungskassenzusagen erfolgt. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts. Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Die Verpflichtung

  • besteht seit dem 1.1.2018 für die ab diesem Zeitpunkt möglichen reinen Beitragszusagen mit Tarifvertrag,
  • besteht seit dem 1.1.2019 für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • besteht seit dem 1.1.2022 für alle bestehenden Verträge, unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns.
 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

In dem Beispiel zuvor ist der Arbeitgeber A seit dem 1.1.2022 verpflichtet, zusätzlich zu den 100 EUR des Arbeitnehmers 15 EUR monatlich (15 % von 100 EUR) an die Direktversicherung abzuführen.

1.3.3 Höhe des Zuschusses bei geringerer Ersparnis

Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hat er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers keine Ersparnis hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, ist er nicht zum Zuschuss verpflichtet. Dies ist z. B. der Fall, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung dennoch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt.

Durch die unterschiedliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Renten- und Arbeitslosenversicherung kann sich für den Arbeitgeber auch nur eine Ersparnis von weniger als 15 % ergeben. In einem solchen Fall kann er seine konkrete Ersparnis ermitteln und ist nur in dieser Höhe zum Zuschuss verpflichtet. Es ist dem Arbeitgeber jedoch freigestellt, dennoch einen höheren Zuschuss zu gewähren.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsersparnis unter 15 %

Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2016 beim Arbeitgeber A beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 5.500 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 200 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert.

Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 200 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Allerdings wären ohne die Entgeltumwandlung von diesem Betrag nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten, denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung ist durch das Gehalt bereits überschritten.

Der auf die 200 EUR entfallende Arbeitgeberanteil entsteht nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ist niedriger als 15 %. Daher ist der Arbeitgeber nur in Höhe der Ersparnis zum Arbeitgeberzuschuss verpflichtet.

1.3.4 Beitragsrechtliche Behandlung des Zuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss zählt zu den Zuwendungen an eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss ist daher beitragsfrei, sofern er zusammen mit den übrigen nach § 3 Nr. 63 und § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Schöpft ein Arbeitnehmer allein mit seiner Entgeltumwandlung den maximal beitragsfrei möglichen Betra...

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