Die Anhebung der steuerfreien Höchstbeträge für Beiträge des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse wurden im Sozialversicherungsrecht nicht nachvollzogen. Dort sind weiterhin nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1]

Dies gilt weiterhin auch bei einer Finanzierung im Rahmen der Entgeltumwandlung.[2]

Keine Änderungen der Regelungen bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse

Auch bei einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersvorsorge in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ergaben sich keine Änderungen. Auch hier gelten weiterhin bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.[3]

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